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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2 Rechtsprechung
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat
Urteil v. 19.12.2018
- 12 S 996/18 -
InfAuslR 2019, 156-161
(Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus Gewissensgründen)
Zum Sachverhalt:
Am 12. Mai 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung. Zur Begründung für seine fehlende Bereitschaft, zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit seine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit aufzugeben, gab er an: Im Zuge der von den Serben angeführten "ethnischen Säuberung" sei er, wie ca. 2,5 Millionen andere Menschen, aus seiner Heimat vertrieben worden. Würde er seine bosnische Staatsangehörigkeit verlieren, wäre dies für ihn persönlich die Vollendung des Völkermordes an den Bosniern, der in den 90er Jahren im ehemaligen Jugoslawien stattgefunden habe. Die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit wäre ein Opfer, das er aufgrund des Leides seines Volkes und des Verlustes von Familienangehörigen nicht erbringen könne. Dadurch würde er sich als Beteiligter an einem Völkermord fühlen. Außerdem würden ihm erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Nachteile entstehen, da in seinem Heimatort, der in der sog. Republika Srpska liege, welche eine Politik des Rassismus und der Ausgrenzung verfolge, schon Leute mit bosnischer Staatsangehörigkeit zumindest tatsächlich in allen Belangen benachteiligt würden. Ohne bosnische Staatsangehörigkeit hätte er praktisch keinen Handlungsspielraum. Diesen Bruch mit seinem Heimatland könne er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren.
Aus den Gründen
Selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zu Gunsten des Klägers eine glaubhaft gemachte Gewissensentscheidung gegen den Verlust der Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas unterstellen würde, verhilft ihm dies nicht zu einer Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Es liegt kein Eingriff in seine Gewissensfreiheit vor. Der Kläger wird von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet, gegen ein Gebot bzw. Verbote des Gewissens zu handeln. Er wird nicht gezwungen, seine Staatsangehörigkeit aufzugeben und Deutscher zu werden. Ihm räumt das Staatsangehörigkeitsrecht die Möglichkeit ein, deutscher Staatsangehöriger zu werden und diesbezüglich eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche freie Willensentscheidung über seine Zugehörigkeit zu Deutschland zu treffen. Die Auffassung des Klägers, aus dem - den Deutschen vorbehaltenen - Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG folge mittelbar der Zwang sich einbürgern zu lassen, weil er ohne die Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger nicht Beamter oder Richter werden könne, ändert nichts daran, dass die Einbürgerung in ihrer rechtlichen Ausgestaltung eine begünstigende Entscheidung ist, die auf Antrag ergeht. Soweit das Gesetz die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über den Einbürgerungsantrag verlangt (vgl. § 10 Abs. 1 StAG, § 11 StAG), lässt dies den rechtlichen Charakter der Begünstigung unberührt. Die Gewissensfreiheit ihrerseits ist kein Teilhabe-recht, das auf positive Leistungen des Staates zielt (vgl. Bethge in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, § 158 Rn. 8).